Funktionsumfang Virtueller PC
Virtueller PC
Mit dem virtuellen PC lässt sich die Interaktion verschiedener Medien präzise steuern, um den Lernenden ein authentisches Prüfungserlebnis zu bieten. Lehrpersonen können den virtuellen PC einfach über eine benutzerfreundliche Oberfläche konfigurieren. Die Prüfungen werden dann auf Servern in Zürich gestartet, wobei der virtuelle PC auf der neutralen und unabhängigen Linux-Oberfläche läuft. Dadurch wird nicht nur Unabhängigkeit, sondern auch Fairness für die Schüler/innen sichergestellt. Nach dem Starten des virtuellen PCs befinden sich die Schüler/innen in einer sicheren Umgebung, die die Nutzung anderer Programme und Dokumente unterbindet.
Erlaubte Programme
Lehrpersonen können mit wenigen Klicks die erlaubten Programme aus einer Liste auswählen. Mögliche verwendbare Programme sind Geogebra, verschiedene Browser, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- und Präsentationsprogramme.
Erlaubte Websites
Die Lehrpersonen können die erlaubten Websites in einer Liste erfassen. Alle anderen Websites werden während der Prüfung blockiert. Die Lehrpersonen können so beliebig viele Websites freigeben.
Zugriff auf Dateien
Grundsätzlich können die Schüler/innen keine ihrer Dateien verwenden. Die Lehrpersonen können jedoch für die Prüfung nötige Dateien wie Aufgabenblätter, Textquellen und Ähnliches zur Verfügung stellen.
Prüfungssprache
Lehrpersonen können die Prüfungssprache einstellen. Diese steuert, in welcher Sprache die Benutzeroberfläche und die installierten Programme sind. Ausserdem wird für diese Sprache die Rechtschreibprüfung installiert.
Elektronisches Abgeben
Am Ende der Prüfung geben die Schüler/innen ihre Arbeitsdateien elektronisch ab. Die bearbeiteten Dokumente werden automatisch per E-Mail an die Lehrpersonen gesendet.
Aufsicht
Grössere Prüfungen müssen unter Umständen in mehreren Zimmern gleichzeitig durchgeführt werden. Damit alle Aufsichtspersonen Zugriff auf die Prüfungsumgebung haben, können diese mit wenigen Klicks zu einer Prüfung hinzugefügt werden. Die Aufsichtspersonen haben dann die gleichen Berechtigungen wie die prüfende Lehrperson.